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Art 51 VO (EU) 2016/1012 — Allgemeine Grundsätze für die Finanzierung der amtlichen Kontrollen

VO (EU) 2016/1012

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.