Art 33 Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/33#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 5 kann für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden, die auf der Grundlage der von einer Zuchtstelle übermittelten Angaben im Namen dieser Zuchtstelle von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Verbringung von solchem Zuchtmaterial in die Union zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/33#abs-2 (2) Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b müssen die in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b genannten Muster nicht verwendet werden, wenn
a) die in den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V genannten Angaben in anderen Dokumenten enthalten sind, die für die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial mitgeführt werden,
b) die das Zuchtprogramm durchführende Zuchtstelle oder einem anderen in Absatz 1 genannten Akteur eine vollständige Liste dieser Dokumente vorlegen, erklären, dass die in den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V genannten Angaben in den Dokumenten enthalten sind, und den Inhalt der Dokumente bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/33#abs-3 (3) Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können Zuchtstellen oder die anderen in Absatz 1 genannten Akteure abweichend von Artikel 30 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 30 Absatz 8 Buchstaben a und b in der Tierzuchtbescheinigung oder in den anderen in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Dokumenten auf die entsprechende Webseite verweisen.