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VO (EU) 2016/1012

Art 32 Ausnahmeregelungen für die Form von Tierzuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/32#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 sind die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I für reinrassige Zuchtequiden in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden enthalten. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 61 zu Inhalt und Form dieser Identifizierungsdokumente.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/32#abs-2 (2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die Muster dieses einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/32#abs-3 (3) Sind aktuelle Ergebnisse der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können die zuständigen Behörden genehmigen, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe m abweichend von Absatz 1 nicht in den in Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, sofern der Zuchtverband in dem Identifizierungsdokument auf die entsprechende Webseite verweist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/32#abs-4 (4) Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstaben m und n abweichend von Absatz 1 in anderen von dem Zuchtverband ausgestellten Dokumenten für die reinrassigen Zuchttiere enthalten sind, die in einem von dem Zuchtverband geführten Zuchtbuch eingetragen sind.

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