Art 48l Aufsichtsgebühren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/48l#abs-1 (1) Die ESMA stellt den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Administratoren gemäß den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Administratoren und der Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 48m — entstehen können, voll ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/48l#abs-2 (2) Die Höhe einer einzelnen, von einem Administrator zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA ab, die ihr im Zusammenhang mit ihren Beaufsichtigungstätigkeiten entstehen, und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Administrators.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/48l#abs-3 (3) Die Kommission erlässt bis zum 1. Oktober 2021 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, in denen zur Ergänzung dieser Verordnung die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, im Einzelnen festgelegt werden.