Gesetze / VO (EU) 2016/1011

VO (EU) 2016/1011

Art 48k Überprüfung durch den Gerichtshof

Stand: 02.10.2026

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

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