Gesetze / VO (EU) 2016/1011

VO (EU) 2016/1011

Art 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

Stand: 02.10.2026

Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn

a) sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder

b) eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.

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