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Art 38 VO (EU) 2016/1011 — Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

VO (EU) 2016/1011

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn

a) sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder

b) eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.