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VO (EU) 2016/1011

Art 28a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/28a#abs-1 (1) Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Administratoren die in Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen des Administrators, auf den sich die Informationen beziehen;

ii) im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) im Falle juristischer Personen die Größenklasse des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/28a#abs-2 (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Administratoren, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/28a#abs-3 (3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/28a#abs-4 (4) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen des Administrators, auf den sich die Informationen beziehen;

ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/28a#abs-5 (5) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen des Administrators, auf den sich die Informationen beziehen;

ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;

iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/28a#abs-6 (6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;

b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/28a#abs-7 (7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

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