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VO (EU) 2016/1011

Art 7 Anforderungen an den Rahmen für die Rechenschaftslegung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/7#abs-1 (1) Der Administrator muss über einen Rahmen für die Rechenschaftslegung verfügen, der die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, externe und interne Überprüfungen und ein Beschwerdeverfahren regelt und mit dem die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/7#abs-2 (2) Der Administrator benennt eine interne Stelle, die ausreichend dazu befähigt ist, die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und dieser Verordnung durch den Administrator zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/7#abs-3 (3) Im Fall kritischer Referenzwerte benennt der Administrator einen unabhängigen externen Prüfer, der die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und dieser Verordnung durch den Administrator mindestens jährlich überprüft und darüber Bericht erstattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/7#abs-4 (4) Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde stellt der Administrator der jeweils zuständigen Behörde die Einzelheiten der Überprüfungen und Berichte gemäß Absatz 2 zur Verfügung. Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde oder eines Referenzwert-Nutzers veröffentlicht der Administrator die Einzelheiten der in Absatz 3 vorgesehenen Überprüfungen.

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