Gesetze / VO (EU) 2016/1011

VO (EU) 2016/1011

Art 18 Referenzzinssätze

Stand: 02.10.2026

Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinssätzen gelten die besonderen Anforderungen des Anhangs I zusätzlich zu den oder anstelle der Anforderungen des Titels II.

Artikel 25 gilt nicht für die Bereitstellung von Referenzzinsätzen und für Beiträge zu Referenzzinsätzen.

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