Art 18 Referenzzinssätze
Stand: 02.10.2026
Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinssätzen gelten die besonderen Anforderungen des Anhangs I zusätzlich zu den oder anstelle der Anforderungen des Titels II.
Artikel 25 gilt nicht für die Bereitstellung von Referenzzinsätzen und für Beiträge zu Referenzzinsätzen.