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Art 18 VO (EU) 2016/1011 — Referenzzinssätze

VO (EU) 2016/1011

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu Referenzzinssätzen gelten die besonderen Anforderungen des Anhangs I zusätzlich zu den oder anstelle der Anforderungen des Titels II.

Artikel 25 gilt nicht für die Bereitstellung von Referenzzinsätzen und für Beiträge zu Referenzzinsätzen.