Gesetze / VO (EU) 2015/983

VO (EU) 2015/983

Art 9 Verfahren bezüglich Zahlungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/9#abs-1 (1) Falls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Gebühren für die Bearbeitung von EBA-Anträgen erhebt, so unterrichtet sie den Antragsteller mit Hilfe des in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instruments binnen einer Woche nach Eingang des EBA-Antrags über den zu zahlenden Betrag, die Zahlungsmittel, anzugebende Verwendungszwecke und den vorgeschriebenen Zahlungsnachweis und setzt eine angemessene Frist für die Zahlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/9#abs-2 (2) Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Gebühren für die Bearbeitung von EBA-Anträgen erhebt, übermittelt sie dem Antragsteller die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit Hilfe des in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instruments unmittelbar nachdem ihr der EBA-Antrag von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt wurde, und setzt eine angemessene Frist für die Zahlung.

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