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# Art 9 VO (EU) 2015/983 — Verfahren bezüglich Zahlungen

VO (EU) 2015/983  
Stand: 01.09.2020 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

(1) Falls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Gebühren für die Bearbeitung von EBA-Anträgen erhebt, so unterrichtet sie den Antragsteller mit Hilfe des in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instruments binnen einer Woche nach Eingang des EBA-Antrags über den zu zahlenden Betrag, die Zahlungsmittel, anzugebende Verwendungszwecke und den vorgeschriebenen Zahlungsnachweis und setzt eine angemessene Frist für die Zahlung.

(2) Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Gebühren für die Bearbeitung von EBA-Anträgen erhebt, übermittelt sie dem Antragsteller die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit Hilfe des in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instruments unmittelbar nachdem ihr der EBA-Antrag von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt wurde, und setzt eine angemessene Frist für die Zahlung.

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Zitiervorschlag: Art 9 VO (EU) 2015/983

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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