Gesetze / VO (EU) 2015/983

VO (EU) 2015/983

Art 22 Überprüfung des EBA durch interessierte Dritte

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/22#abs-1 (1) Die Europäische Kommission stellt ein Online-Prüfsystem zur Verfügung, das interessierten Dritten, die keinen Zugang zum IMI haben, ermöglicht, die Gültigkeit und Echtheit des EBA online zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/22#abs-2 (2) Bei Aktualisierungen der IMI-Datei hinsichtlich des Rechts des EBA-Inhabers auf Ausübung beruflicher Tätigkeiten gemäß Artikel 4e Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erscheint ein Hinweis an interessierte Dritte, sich zwecks weiterer Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu wenden. Der Hinweis ist neutral zu formulieren, damit die Unschuldsvermutung gegenüber dem EBA-Inhaber gewahrt bleibt. Im Falle eines EBA für die Niederlassung erscheint zudem ein Hinweis, dass der EBA keine Genehmigung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat darstellt.

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