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# Art 22 VO (EU) 2015/983 — Überprüfung des EBA durch interessierte Dritte

VO (EU) 2015/983  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Europäische Kommission stellt ein Online-Prüfsystem zur Verfügung, das interessierten Dritten, die keinen Zugang zum IMI haben, ermöglicht, die Gültigkeit und Echtheit des EBA online zu überprüfen.

(2) Bei Aktualisierungen der IMI-Datei hinsichtlich des Rechts des EBA-Inhabers auf Ausübung beruflicher Tätigkeiten gemäß Artikel 4e Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erscheint ein Hinweis an interessierte Dritte, sich zwecks weiterer Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu wenden. Der Hinweis ist neutral zu formulieren, damit die Unschuldsvermutung gegenüber dem EBA-Inhaber gewahrt bleibt. Im Falle eines EBA für die Niederlassung erscheint zudem ein Hinweis, dass der EBA keine Genehmigung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat darstellt.

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Zitiervorschlag: Art 22 VO (EU) 2015/983

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/22

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