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VO (EU) 2015/983

Art 18 Übersetzungsanforderungen durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/18#abs-1 (1) Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Informationen, einschließlich einfacher oder beglaubigter Übersetzungen, gemäß Artikel 4d Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG anfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/18#abs-2 (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auch den Antragsteller auffordern, einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen, und eine angemessene Frist dafür festlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/18#abs-3 (3) Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weder von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch vom Antragsteller eine von ihr verlangte Übersetzung erhält, kann sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen binnen der Frist gemäß Absatz 2 und Absatz 3 sowie Absatz 5 Unterabsatz 2 von Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG entscheiden.

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