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# Art 18 VO (EU) 2015/983 — Übersetzungsanforderungen durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

VO (EU) 2015/983  
Stand: 01.09.2020 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

(1) Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Informationen, einschließlich einfacher oder beglaubigter Übersetzungen, gemäß Artikel 4d Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG anfordern.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auch den Antragsteller auffordern, einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen, und eine angemessene Frist dafür festlegen.

(3) Falls die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weder von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch vom Antragsteller eine von ihr verlangte Übersetzung erhält, kann sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen binnen der Frist gemäß Absatz 2 und Absatz 3 sowie Absatz 5 Unterabsatz 2 von Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG entscheiden.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EU) 2015/983

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/18

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