Gesetze / VO (EU) 2015/848

VO (EU) 2015/848

Art 83 Zugang zu personenbezogenen Daten über das Europäische Justizportal

Stand: 02.10.2026

Die in den nationalen Insolvenzregistern nach Artikel 24 gespeicherten personenbezogenen Daten sind solange über das Europäische Justizportal zugänglich, wie sie nach nationalem Recht zugänglich bleiben.

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