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Art 83 VO (EU) 2015/848 — Zugang zu personenbezogenen Daten über das Europäische Justizportal

VO (EU) 2015/848

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in den nationalen Insolvenzregistern nach Artikel 24 gespeicherten personenbezogenen Daten sind solange über das Europäische Justizportal zugänglich, wie sie nach nationalem Recht zugänglich bleiben.