Art 13 Zuständige Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-751/13#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, und mit den entsprechenden Untersuchungs- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-751/13#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können bestehende Stellen als zuständige Behörden benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-751/13#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-751/13#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 9. Juni 2016 mit, welche zuständigen Behörden sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Behörden betreffende Änderung mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-751/13#abs-5 (5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die nach Absatz 1 benannten zuständigen Behörden über angemessene Ressourcen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-751/13#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten verlangen von den zuständigen Behörden, dass sie die Einhaltung dieser Verordnung wirksam überwachen — auch um jegliche Versuche der Zahlungsdienstleister, diese Verordnung zu umgehen, zu verhindern — und alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen.