Art 12 Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-751/12#abs-1 (1) Nach Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem die folgenden Angaben:
a) die Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs ermöglicht;
b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers erfolgt;
c) die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, wobei die Händlerentgelte und das Interbankenentgelt gesondert ausgewiesen werden.
Die Angaben nach Unterabsatz 1 können nach Marken, Anwendungen, Zahlungsinstrumentenarten und den für den jeweiligen Zahlungsvorgang geltenden Interbankenentgeltsätzen zusammengefasst werden, wenn der Zahlungsempfänger dem vorab ausdrücklich zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-751/12#abs-2 (2) Verträge zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern dürfen eine Klausel enthalten, wonach die Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 regelmäßig, mindestens aber einmal im Monat, nach einem vereinbarten Verfahren so zu übermitteln oder bereitzustellen sind, dass die Zahlungsempfänger sie unverändert speichern und reproduzieren können.