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# Art 14 VO (EU) 2015/2365 — Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in vorvertraglichen Unterlagen

VO (EU) 2015/2365  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem OGAW-Prospekt nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG und in den von AIFM gegenüber Anlegern gemäß Artikel 23 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU offenzulegenden Informationen sind die WFG und Gesamtrendite-Swaps zu spezifizieren, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften bzw. AIFM einsetzen dürfen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass derartige Transaktionen und Instrumente eingesetzt werden.

(2) Der Prospekt und die gegenüber den Anlegern offenzulegenden Informationen nach Absatz 1 enthalten die in Abschnitt B des Anhangs vorgesehenen Angaben.

(3) Um die Entwicklung der Marktgepflogenheiten zu berücksichtigen oder die Einheitlichkeit bei der Offenlegung der Informationen sicherzustellen, kann die ESMA unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt des Anhangs Abschnitt B weiter präzisiert wird.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 trägt die ESMA der Notwendigkeit Rechnung, eine ausreichend lange Zeit für ihre Anwendung vorzusehen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 14 VO (EU) 2015/2365

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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