Gesetze / VO (EU) 2015/2283

VO (EU) 2015/2283

Art 1 Gegenstand und Zweck

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2283/1#abs-1 (1) In dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2283/1#abs-2 (2) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen herbeizuführen.

→Art 2