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# Art 53 VO (EU) Nr. 168/2013 — Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe

VO (EU) Nr. 168/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Entscheidung aufgrund dieser Verordnung und jede Entscheidung, durch die eine EU-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert, das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs verboten oder beschränkt oder die Rücknahme eines Fahrzeugs vom Markt gefordert wird, ist genau zu begründen.

(2) Jede Entscheidung ist den Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: Art 53 VO (EU) Nr. 168/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/53

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