Gesetze / VO (EU) Nr. 167/2013

VO (EU) Nr. 167/2013

Art 70 Änderung der Anhänge

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Änderung ihrer Anhänge wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 in Bezug auf die Änderung von Anhang I dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Angaben zu Rechtsakten aufzunehmen und Berichtigungen zu berücksichtigen.

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