Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Änderung ihrer Anhänge wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 71 in Bezug auf die Änderung von Anhang I dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Angaben zu Rechtsakten aufzunehmen und Berichtigungen zu berücksichtigen.