Gesetze / VO (EU) Nr. 167/2013

VO (EU) Nr. 167/2013

Art 21 Antrag auf Typgenehmigung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-167-2013/21#abs-1 (1) Der Hersteller reicht den Antrag auf Typgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-167-2013/21#abs-2 (2) Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-167-2013/21#abs-3 (3) Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

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