Gesetze / VO (EU) Nr. 167/2013

VO (EU) Nr. 167/2013

Art 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Stand: 02.10.2026

Die Wirtschaftsakteure nennen den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren

a) die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;

b) die Wirtschaftsakteure, an die sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.

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