Gesetze / VO (EU) Nr. 167/2013
VO (EU) Nr. 167/2013Art 15 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Stand: 02.10.2026
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 8 bis Artikel 10, wenn er ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt, zulässt oder für dessen/deren Inbetriebnahme verantwortlich ist oder ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.