Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013

VO (EU) Nr. 1380/2013

Art 9 Grundsätze und Ziele der Mehrjahrespläne

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/9#abs-1 (1) Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten festgelegt, die Maßnahmen enthalten, die die Fischbestände in einem Umfang wieder herstellen und erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 ermöglicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/9#abs-2 (2) Können die Vorgaben für den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 aufgrund unzureichender Daten nicht bestimmt werden, so enthalten die Mehrjahrespläne Maßnahmen, die auf dem Vorsorgeansatz beruhen und die Erhaltung der betreffenden Bestände in zumindest vergleichbarem Umfang gewährleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/9#abs-3 (3) Mehrjahrespläne erstrecken sich entweder a) auf einzelne Arten oder b) im Fall von gemischten Fischereien oder in Fällen, in denen die Dynamik der einzelnen Bestände in Wechselwirkung zueinander steht, auf Fischereien, in denen mehrere Bestände in einem einschlägigen geografischen Gebiet bewirtschaftet werden, wobei Kenntnissen über die Wechselwirkungen zwischen Fischbeständen, Fischereien und Meeresökosystemen Rechnung zu tragen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/9#abs-4 (4) Die Maßnahmen im Rahmen der Mehrjahrespläne und der Zeitplan für ihre Umsetzung stehen im Verhältnis zu den Zielsetzungen, den Vorgaben und dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen. Bevor die Maßnahmen in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden, werden ihre voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/9#abs-5 (5) Die Mehrjahrespläne können spezifische Erhaltungsziele und -maßnahmen auf der Grundlage des Ökosystemansatzes enthalten, um die spezifischen Probleme anzugehen, die bei den gemischten Fischereien in Bezug auf das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 für die Mischung der von dem Plan erfassten Bestände bestehen, wenn aus den wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass eine Verbesserung der Selektivität nicht erreicht werden kann. Der Mehrjahresplan schließt erforderlichenfalls spezifische, auf dem Ökosystemansatz beruhende alternative Bestandserhaltungsmaßnahmen für einige der Bestände ein, für die der Plan gilt.

←Art 8 →Art 10