Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013
VO (EU) Nr. 1380/2013Art 8 Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/8#abs-1 (1) Unter gebührender Berücksichtigung vorhandener Schutzgebiete ist die Union bestrebt, Gebiete einzurichten, die aufgrund ihrer biologischen Empfindlichkeit zu schützen sind, einschließlich solcher Gebiete, für die eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass in diesen Gebieten hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und von Laichgründen bestehen. In diesen Gebieten kann die Fischereitätigkeit beschränkt oder verboten werden, um zur Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen und der Meeresökosysteme beizutragen. Die Union sieht weiterhin einen zusätzlichen Schutz für biologisch empfindliche Gebiete vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/8#abs-2 (2) Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit geeignete Gebiete, die Teil eines kohärenten Netzes sein können, und erarbeiten gegebenenfalls gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 Absatz 7, wobei das Ziel darin besteht, dass die Kommission gemäß dem Vertrag einen Vorschlag unterbreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/8#abs-3 (3) Die Kommission kann in einem Mehrjahresplan ermächtigt werden, derartige biologisch empfindliche geschützte Gebiete einzurichten. Artikel 18 Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die geschützten Gebiete.