Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013
VO (EU) Nr. 1380/2013Art 39 Beitrag zu Überwachungs-, Inspektions-, Durchsetzungskosten sowie zu den Kosten der Datenerhebung
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können ihre Betreiber verpflichten, sich anteilig an den operativen Kosten der Durchführung der Fischereikontrollregelung der Union und an den Kosten der Datenerhebung zu beteiligen.