Die Mitgliedstaaten können ihre Betreiber verpflichten, sich anteilig an den operativen Kosten der Durchführung der Fischereikontrollregelung der Union und an den Kosten der Datenerhebung zu beteiligen.
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Die Mitgliedstaaten können ihre Betreiber verpflichten, sich anteilig an den operativen Kosten der Durchführung der Fischereikontrollregelung der Union und an den Kosten der Datenerhebung zu beteiligen.