Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013

VO (EU) Nr. 1380/2013

Art 27 Forschung und wissenschaftliche Gutachten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/27#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten führen Forschungs- und Innovationsprogramme im Bereich der Fischerei und Aquakultur durch. Sie koordinieren in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Programme in den Bereichen Forschung, Innovation und wissenschaftliche Gutachten im Bereich der Fischerei mit den anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Forschungs- und Innovationsrahmenwerke der Union, gegebenenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Beiräte. Für diese Tätigkeiten können gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/27#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten - unter Einbeziehung der einschlägigen Interessensgruppen und unter Nutzung unter anderem der verfügbaren finanziellen Ressourcen der Union und durch Koordinierung untereinander - die Verfügbarkeit einschlägiger Kompetenzen und Personalmittel für den wissenschaftlichen Beratungsprozess.

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