Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 82 Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VII Teil II nicht entspricht
Stand: 02.10.2026
Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 81 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VII Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.