Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 83 Nationale Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/83#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 75 Absatz 2 nationale Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder beibehalten. Diese Vorschriften sollen es ermöglichen, die genannten Qualitätsklassen anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit, zu bewerten.
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den nationalen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt worden sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/83#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren beschränken oder untersagen und für nach dem Unionsrecht zugelassene und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Vorschriften vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/83#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/83#abs-4 (4) Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/83#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche nationale Rechtsvorschriften über Erzeugnisse, die von einer Vermarktungsnorm der Union erfasst sind, nur erlassen oder beibehalten, wenn diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang stehen, und unter der Voraussetzung, dass der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) Genüge getan wird.