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# Art 82 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VII Teil II nicht entspricht

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 81 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VII Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

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Zitiervorschlag: Art 82 VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/82

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