Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 70 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Stand: 02.10.2026

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Folgendem erlassen:

a) die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen;

b) die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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