Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Folgendem erlassen:
a) die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen;
b) die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.