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Art 213 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Nationale Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden

VO (EU) Nr. 1308/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden nationale Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210 ) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.