Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 188 Verfahren für die Zuteilung von Zollkontingenten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/188#abs-1 (1) Die Kommission veröffentlicht über eine geeignete Website die Ergebnisse der Zuteilung von Zollkontingenten für die notifizierten Anträge, wobei die verfügbaren Zollkontingente und die notifizierten Anträge berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/188#abs-2 (2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 wird gegebenenfalls auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhängige Anträge abzulehnen, die Antragstellung auszusetzen oder ungenutzte Mengen zuzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/188#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden, vorbehaltlich der jeweiligen Zuteilungskoeffizienten und nach ihrer Veröffentlichung durch die Kommission gemäß Absatz 1.

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