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Art 188 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Verfahren für die Zuteilung von Zollkontingenten

VO (EU) Nr. 1308/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission veröffentlicht über eine geeignete Website die Ergebnisse der Zuteilung von Zollkontingenten für die notifizierten Anträge, wobei die verfügbaren Zollkontingente und die notifizierten Anträge berücksichtigt werden.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 wird gegebenenfalls auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhängige Anträge abzulehnen, die Antragstellung auszusetzen oder ungenutzte Mengen zuzuteilen.

(3) Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden, vorbehaltlich der jeweiligen Zuteilungskoeffizienten und nach ihrer Veröffentlichung durch die Kommission gemäß Absatz 1.