Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 187 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Stand: 02.10.2026

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:

a) die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;

b) Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend

i) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

ii) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;

iii) die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;

iv) Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;

c) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;

d) die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;

e) die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;

f) die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;

g) die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

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