Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:
a) die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;
b) Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend
i) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
ii) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;
iii) die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;
iv) Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;
c) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;
d) die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;
e) die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;
f) die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;
g) die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.