Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 113a Beziehung zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/113a#abs-1 (1) Die Eintragung eines traditionellen Begriffs, dessen Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 stünde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung des traditionellen Begriffs nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/113a#abs-2 (2) Die Kommission erklärt im Wege von Durchführungsrechtsakten alle traditionellen Begriffe, die unter Verstoß gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingetragen wurden, für ungültig und streicht sie aus dem in Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission ( 14 ) genannten Register.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/113a#abs-3 (3) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.