Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 113 Schutz

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/113#abs-1 (1) Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 112 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/113#abs-2 (2) Die traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, gegen Folgendes geschützt:

a) jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffs, selbst wenn er zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;

b) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinbauerzeugnissen erscheinen;

c) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass der Wein die Anforderungen für den geschützten traditionellen Begriff erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/113#abs-3 (3) Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.

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