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# Art 113a VO (EU) Nr. 1308/2013 — Beziehung zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eintragung eines traditionellen Begriffs, dessen Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 stünde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung des traditionellen Begriffs nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

(2) Die Kommission erklärt im Wege von Durchführungsrechtsakten alle traditionellen Begriffe, die unter Verstoß gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingetragen wurden, für ungültig und streicht sie aus dem in Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission ( 14 ) genannten Register.

(3) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 113a VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/113a

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