Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 96 Kontrolle der Cross-Compliance
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/96#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel V Kapitel II und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.
Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.
Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates ( 14 ) und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/96#abs-2 (2) Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/96#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/96#abs-4 (4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen, um die Einhaltung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen; dazu gehören auch Vorschriften, die es erlauben, dass die Risikoanalysen den folgenden Faktoren Rechnung tragen: a) Beteiligung der Betriebsinhaber an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung; b) Beteiligung der Betriebsinhaber an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System die betreffenden Anforderungen und Normen abdeckt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.