Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 68 Bestandteile des integrierten Systems
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/68#abs-1 (1) Das integrierte System umfasst a) eine elektronische Datenbank; b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen; c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen; d) Beihilfe- und Zahlungsanträge; e) ein integriertes Kontrollsystem; f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2, der einen Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/68#abs-2 (2) Gegebenenfalls umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) und (EG) Nr. 21/2004 des Rates ( 10 ) eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/68#abs-3 (3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Verwendung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/68#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen.