Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 95 Unterrichtung der Begünstigten
Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die Liste der Anforderungen und Standards, die in den Betrieben einzuhalten sind, sowie klare und genaue Informationen hierzu.